ZKF-News 22/2026

ZKF-News 22/2026 vom 13.05.2026

Probleme bei Rechnungskürzungen & Co. | ZKF-Umfrage für den WDR (Veröffentlichung des Beitrags)

Der ZKF ist im Thema Rechnungskürzungen engagiert und setzt sich für die Rechte der Betriebe ein. So wirkten ein Mitgliedsbetrieb, ZKF-Präsident Arndt Hürter und HGF Thomas Aukamm, aber auch der in der Branche bekannte Rechtsanwalt Henning Hamann, Kanzlei Voigt, in einem Beitrag des WDR mit, der am 08.05.2026 auf dem ARD-Marktcheck-Kanal Sendung „ECHT?“ ausgestrahlt wurde.

Der ZKF hatte im März hierzu eine Umfrage bei seinen Mitgliedsbetrieben gestartet. Im Inhalt des Videos wird aufgezeigt, wie bei Autoreparaturen nach Unfällen Verbraucher häufig viel Geld verlieren. Denn bei der Schadensregulierung kürzen Versicherungen und angeblich unabhängig arbeitende Prüfdienstleister oft pauschal Werkstatt-Rechnungen. Das zeigen Recherchen der ARD/WDR-Verbraucherredaktion. Bei den Recherchen zu zahlreichen Verbraucher-Beschwerden stößt das Reporter-Team immer wieder bei der Praxis der Rechnungskürzung auf ein Tochter-Unternehmen des Allianz-Konzerns: Control €xpert.

Den Beitrag vom ARD/WDR können Sie >>hier<<  ansehen. Ab Minute 11:40 kommt der ZKF ins Spiel, aber auch alles bis dahin ist sehr interessant.

(AG)

Autor: Michael Teschke | Quelle: ZKF

ZKF- Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik:

Automechanika Frankfurt

Widerrufsbutton kommt: Das müssen Online-Shops und Unternehmen jetzt wissen

Widerrufsbutton kommt: Das müssen Online-Shops und Unternehmen jetzt wissen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 19. Juni 2026 gilt die Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons für Online-Verträge über Waren und Dienstleistungen.
  • Mit der Widerrufsfunktion soll der Widerruf genauso einfach werden wie der Vertragsschluss. Verpflichtend ist er aber nur für den B2C-Bereich.
  • Bei der Umsetzung sollten nicht nur technische Herausforderungen, sondern auch rechtliche Aspekte wie die korrekte Platzierung und Beschriftung der Funktion berücksichtigt werden.

 

Worum geht’s?

Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie zukünftig genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher. Wir klären, für wen der Widerrufsbutton zur Pflicht wird, wie er gestaltet sein muss und was Sie als Shopbetreiber, Agentur oder Unternehmen schon jetzt tun können, um Ihr Business fit für die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen.

1. Was ist der Widerrufsbutton?

Mit dem Widerrufsbutton sollen Verbraucher online abgeschlossene Verträge über Waren oder Dienstleistungen genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Statt die notwendigen Informationen erst mühsam zusammenzusuchen, E-Mails zu schreiben oder gar das Muster-Widerrufsformular auszudrucken, soll der Widerruf direkt auf der Website bzw. Shop-Page möglich sein.

Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Diese müssen Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Das Gesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht u.a. Änderungen im BGB vor. Spätestens ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die einen Abschluss ihrer Verträge online anbieten, eine digitale Widerrufsfunktion anbieten.

Lesen Sie den gesamten Beitrag auf >> eRecht24.de

Redaktion: Michael Teschke. Quelle: eRecht24, Autorin: Sophie Suske.

ZKF-News 21/2026

ZKF-Präsident Arndt Hürter

Bild: ZKF-Präsident Arndt Hürter (Köln)

ZKF-News 21/2026 vom 12.05.2026

Erfolgreicher ZKF-Branchentreff 2026 in Köln | Zukunftsthemen, Fachwissen und Know-how und 100 Jahre Karosseriebauer-Innung Köln

Der ZKF veranstaltete am 7. und 8. Mai in Köln einen Branchentreff mit Rekordbeteiligung: Rund 600 Teilnehmer aus der K&L-Branche wurden auf dem Fachkongress an 3 verschiedenen Veranstaltungsorten in Köln begrüßt.

Im Fokus standen aktuelle Branchenthemen wie Elektromobilität, digitale Transformation, nachhaltige Reparaturprozesse sowie neue Entwicklungen im Fahrzeugbau.

Zu den Höhepunkten zählten unter anderem die Podiumsdiskussion mit Vertretern von Allianz und HUK-Coburg, ein umfangreiches Fachprogramm mit parallelen Pkw- und Nutzfahrzeug-Symposien sowie eine große Fachausstellung mit rund 50 Ausstellern.

Den festlichen Abschluss bildete der Galaabend in der Flora Köln anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der Karosseriebauer-Innung Köln.

Verdiente Persönlichkeiten mit der goldenen ZKF-Ehrennadel ausgezeichnet

Am 07.05.2026 wurden folgende Persönlichkeiten aus dem ZKF-Vorstand auf dem diesjährigen ZKF-Branchentreff mit der goldenen ZKF-Ehrennadel, der höchsten Auszeichnung des ZKF, für deren Engagement im Handwerk und im ZKF geehrt:

> Reiner Brenner, Mönchengladbach
> Thomas Gessner, Klipphausen
> Olaf Räker, Bielefeld

Als Highlight ist die Verleihung der goldenen ZKF-Ehrennadel mit einem Brillanten an den ausscheidenden ZKF-Vizepräsident Detlev Thedens zu erwähnen.

Wir gratulieren auch an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich. (CK)

German Craft Skills: Ehrung der Besten

Der ZKF hat die Sieger des Bundeswettbewerbs „German Craft Skills“ am 07. Mai 2026 im Rahmen des ZKF-Branchentreffs in Köln feierlich geehrt.

Die Auszeichnung fand im Moto59 in besonderem Ambiente statt und würdigte die herausragenden Leistungen der Nachwuchstalente des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks.

Bereits in den News 51/2025 wurden die Gewinner ausführlich vorgestellt.

Der ZKF gratuliert den Preisträgern auch an dieser Stelle nochmals herzlich zu ihrem Erfolg und wünscht weiterhin viel Erfolg für den beruflichen Weg. (CK)

ZKF-Jahresmagazin 2026: Lösungen und aktuelle Informationen der Verbandsarbeit

Suchen Sie Antworten und Lösungen für Ihre betriebliche Arbeit oder aber einen Ansprechpartner innerhalb des ZKF?

Informationen mit Tipps finden Sie im neu veröffentlichten ZKF-Jahresmagazin 2026 mit aktuellen Fachartikeln über die Arbeit im ZKF und seinem Leistungsprofil. Sie erhalten ausführlich Einblicke über die aktuellen Entwicklungen in der Fahrzeugtechnik im herstellenden und reparierenden Karosserie- und Fahrzeugbau, aber auch in rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen. Informationen rund um die Fort-, Aus- und Weiterbildung finden Sie gezielt mit Ansprechpartnern für Ihre betriebliche Arbeit. Mit der Online-Ansicht des Jahresmagazins können Sie interaktiv im Magazin stöbern.

Besonderer ZKF-Service für Sie als Mitglied

Als einen besonderen ZKF-Service erhalten Sie in Kürze als ZKF-Mitgliedsbetrieb Ihr eigenes Exemplar des Magazins. Es eignet sich als Nachschlagewerk und Informationsmedium für Mitarbeiter und Ihre Kunden, um Informationen zu vermitteln und sich über die Branche zu informieren.

Herzlich bedanken wir uns über die Unterstützung in Form einer Anzeigenschaltung durch unsere Fördermitglieder und dem ZKF nahestehender Unternehmen im Magazin.

Das neue interaktive ZKF-Jahresmagazin 2026 finden Sie im ZKF-Internetauftritt in der Rubrik „Leistungen“ >hier<. (AG)

Autor: Michael Teschke | Quelle und Bild: ZKF

ZKF- Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik:

Automechanika Frankfurt

ZKF-News 20/2026

ZKF-News 20/2026 vom 06.05.2026

Für Kurzentschlossene: Restplätze im Lehrgang zur Schadenbewertung und Kalkulation in der Caravan-Instandsetzung am 22. Mai 2026 in Friedberg

Speziell für die Weiterbildung von Mitarbeitern, die in der Auftragsannahme oder Kalkulation von Caravan und Reisemobilen tätig sind, bieten wir in Zusammenarbeit mit dem spezialisierten Kfz-Sachverständigen Felix Hoffmann den Lehrgang „Schadenbewertung und Kalkulation in der Instandsetzung von Wohnwagen und Wohnmobilen“ an.

Der 1-tägigen Lehrgang gibt einen Einstieg, um ein Grundverständnis und einen Überblick der verschiedensten Baukonstruktionen zu erhalten. Reparaturmethoden werden erläutert, Reparaturkosten anhand von Beispielen kalkuliert und es wird auf die Einsatzmöglichkeit der Kalkulationsprogramme von Audatex und DAT eingegangen.

Termin: 22. Mai 2026, Friedberg | Anmeldung >hier<  (DC)

Messe-Angebot für Caravan-Fachbetriebe auf Caravan Salon 2026

Der ZKF wird auf dem nächsten Caravan Salon, der vom 28. August bis 6. September 2026 in Düsseldorf stattfindet, erneut mit einem Messestand vertreten sein.

Unseren zertifizierten Caravan-Fachbetrieben geben wir auch in diesem Jahr wieder die Gelegenheit, sich am Messeauftritt zu beteiligen, um neue Kundenkontakte zu gewinnen.

Neben der Werbung mit dem Logo und der Auslage von Prospekten ist eine aktive Teilnahme auf dem Messestand möglich. Weitere Infos und finden Sie in diesem >Flyer<.

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit einem kleinen Budget auf dem Caravan Salon – der Weltleitmesse für mobiles Reisen – einem großen Publikum zu zeigen und Kontakte in der Caravaning-Szene zu knüpfen. (DC)

Wichtig für die HU: Austauschfristen bei Gasheizungen beachten

Bei der Hauptuntersuchung (HU) von Reisemobilen steht die Betriebssicherheit der Heizsysteme im Fokus. Besonders wichtig für Servicebetriebe:

  • Austauschpflicht: Für ältere Heizgeräte (Inbetriebnahme 03/1993 bis 12/2005 gemäß TA 27) gilt eine Austauschfrist für Wärmetauscher. Diese beträgt meist 10 Jahre, wurde für bestimmte Modelle jedoch auf 30 Jahre verlängert.
  • Ausnahme E-Kennung: Moderne Geräte mit einer E-Kennzeichnung (nach UN/ECE R 122) unterliegen keiner gesetzlichen Austauschfrist mehr.
  • HU-Relevanz: Ist ein betroffenes Gerät nach Ablauf der Frist noch betriebsfähig eingebaut, führt dies zu einer negativen Bewertung der HU.

Eine detaillierte Übersicht mit einer Liste der betroffenen Modelle des viel verbreiteten Fabrikats Truma sowie deren Austauschvarianten finden Sie in unserem >Infoblatt<. (DC)

Autor: Michael Teschke | Quelle: ZKF

ZKF- Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik:

Automechanika Frankfurt

Personal | Bundesrat stoppt die 1000 EURO-Entlastungsprämie

Bundesrat stoppt die 1000 EURO-Entlastungsprämie

Die Bundesregierung hat bei ihrem Vorhaben, die Auswirkungen der Energiekrise abzumildern, einen Rückschlag erlitten. Die Entlastungsprämie von Unternehmen an ihre Mitarbeiter in Höhe von 1.000 Euro wird vorerst nicht umgesetzt. Der Bundesrat verweigerte dem Gesetz am Freitag überraschend die Zustimmung.

Vertreter der Länder kritisierten, dass der Bund mit dem Gesetz Steuerausfälle verursachen würde, ohne diese auszugleichen. „Das ist ein Fiasko für die Bundesregierung und ganz persönlich für Kanzler Merz“, sagte die Fraktionschefin der Grünen, Katharina Dröge.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) reagierte hingegen erleichtert. DIHK-Präsident Peter Adrian bezeichnete das Veto der Länderkammer in Berlin als „erforderliche Notbremsung“. Die Wirtschaft hatte befürchtet, dass die Prämie die Erwartungen der Arbeitnehmer schürt und den Unternehmen zusätzliche Kosten verursacht.

Die Bundesregierung will nun beraten, ob sie den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anruft, um einen Kompromiss zu finden. Ein Regierungssprecher kündigte eine „zeitnahe“ Entscheidung an.

Autor: Michael Teschke

ZKF-News 19/2026

ZKF-News 19/2026 vom 30.04.2026

Die F-Gase-Verordnung wurde final beschlossen. Kfz-Betriebe erhalten mehr Klarheit, haben aber auch neue Pflichten.

Bereits am 18. März hatten wir in unserem Newsletter auf die Auswirkungen der geplanten nationalen Umsetzung dieser Verordnung hingewiesen. Nun liegt die endgültige Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor. Sie wurde am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag später in Kraft getreten.

Damit wird die EU-Verordnung 2024/573 verbindlich in deutsches Recht überführt und Karosserie-Fachbetriebe müssen sich auf ein verschärftes Zertifizierungs- und Kontrollverfahren einstellen. Gleichzeitig bringt die finale Fassung gegenüber dem im März diskutierten Entwurf einige für das Kraftfahrzeuggewerbe wichtige Präzisierungen.

Wichtige Differenzierungen

In unserem Newsletter vom 18. März 2026 hatten wir insbesondere auf drei Punkte hingewiesen: neue Anforderungen an Sachkundebescheinigungen, verpflichtende Auffrischungsschulungen im Siebenjahresrhythmus sowie mögliche Eingriffe in die Unternehmenszertifizierung. Diese Punkte finden sich in der nun verabschiedeten Endfassung vollständig wieder.

Neu ist jedoch die deutlich herausgearbeitete Unterscheidung zwischen klassischen Kfz-Klimaservicebetrieben und Unternehmen, die an Transportkühlanlagen arbeiten.

Werkstätten, die ausschließlich Pkw- und Nutzfahrzeug-Innenraumklimaanlagen warten oder reparieren, benötigen weiterhin kein Unternehmenszertifikat. Für sie reicht auch künftig die personengebundene Sachkundebescheinigung nach der EU-Durchführungsverordnung aus.

Anders ist es bei Betrieben, die Kühllastkraftwagen, Kühlanhänger oder andere Transportkühlsysteme instand setzen. Diese Unternehmen unterliegen künftig einer betrieblichen Zertifizierungspflicht – und damit auch einem neuen Widerrufsrisiko.

Behörden können Unternehmenszertifikate künftig entziehen

Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Rechtslage betrifft die in § 10 ChemKlimaschutzV neu verankerten Eingriffsbefugnisse der Behörden. Erstmals ist nun geregelt, dass Unternehmenszertifikate widerrufen werden können, wenn beispielsweise die erforderliche Zahl sachkundiger Mitarbeiter nicht mehr vorhanden ist.

– die erforderliche Zahl sachkundiger Mitarbeiter nicht mehr vorhanden ist,
– vorgeschriebene Auffrischungsfortbildungen versäumt werden oder
– wiederholt gegen Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung verstoßen wird.

Für Werkstätten im Bereich der Transportkühlung bedeutet dies, dass die Zertifizierung von einem einmaligen Formalakt zu einer dauerhaften Aufgabe wird.

Alte Zertifikate müssen korrekt umgestellt werden

Auch die Umstellung bereits bestehender Sachkundebescheinigungen ist strenger geregelt als bislang erwartet. Gemäß § 7 ChemKlimaschutzV müssen umgeschriebene Bescheinigungen künftig einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass aus ihnen kein Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeleitet werden kann. Ohne diesen Zusatz drohen formale Beanstandungen bei Kontrollen.

Dichtheitskontrollen: Ab 2027 ist eine deutlich umfangreichere Dokumentation erforderlich.

Neu sind zudem die erweiterten Betreiber- und Aufzeichnungspflichten.
Ab dem 13. März 2027 gelten verbindliche Dichtheitskontrollen und umfangreiche Dokumentationspflichten für Anlagen mit:
– fluorierten Treibhausgasen ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder
– Kältemitteln der Annex-II-Gruppe bereits ab einer Füllmenge von 1 kg.

Im Kfz-Bereich ist insbesondere das Kältemittel R1234yf betroffen. Werkstätten müssen künftig unter anderem Nachfüllmengen, Rückgewinnung, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen, die Identität der Techniker und die Zertifikatsnummern mindestens fünf Jahre lang nachvollziehbar aufbewahren.

Der Handlungsbedarf in den Betrieben steigt

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird aus der bislang theoretischen Vorbereitung akuter Handlungsbedarf. Betroffene Betriebe sollten die folgenden Punkte beachten:

– die genaue Prüfung, ob lediglich personenbezogene Sachkunde oder zusätzlich ein Unternehmenszertifikat erforderlich ist,
– die Erfassung aller Fortbildungsfristen der eingesetzten Mitarbeiter und
– die Kontrolle bestehender Bescheinigungen auf formale Rechtskonformität und
– den Aufbau revisionssicherer Dokumentationsstrukturen für Kältemittelarbeiten.

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden und gefährden im zertifizierungspflichtigen Bereich unmittelbar die betriebliche Arbeitsfähigkeit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Michael Zierau (MZ) in der ZKF-Geschäftsstelle.

Autor: Michael Teschke | Quelle: ZKF

ZKF- Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik:

Automechanika Frankfurt

Personal | Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie

Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, bringt die Bundesregierung schnelle Hilfen auf den Weg. Ein Teil des Entlastungspakets soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten eine Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro zu zahlen. Hier die aus unserer Sicht vier wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir die Entlastungsprämie zu zahlen? Unternehmen können diese Möglichkeit nutzen, es besteht aber keine Pflicht.

2. Muss ich die Prämie beim Arbeitgeber beantragen? Nein.

3. Werden Abgaben und Steuern auf die Prämie fällig? Die Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung ermöglicht die steuer- und abgabenfreie Auszahlung der Entlastungsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro.

4. Wann ist eine Auszahlung der Prämie möglich? Die steuer- und abgabenfreie Zahlung durch die Arbeitgeber soll im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.

Dieser Beitrag stellt keine steuerrechtliche Beratung dar. Informieren Sie sich hierzu beispielsweise bei Ihrer Steuerberatung.

Aktuelle Weblinks:

>> Bundesregierung Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie (24.04.2026)

>> HAUFE Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei. (24.04.2026)

Autor: Michael Teschke

Anhängerfahren: Mit Gelassenheit zum Ziel

Anhängerfahren: Mit Gelassenheit zum Ziel

• Spezielle Vorschriften und Eigenheiten des Gespanns
• Übung macht den Meister beim Rückwärtsfahren und Rangieren.
• Die Führerscheinbestimmungen sind zu beachten.

Ein Anhänger ist gekauft? Vielleicht sogar ein großer – ein Wohnwagen? Damit beginnt ein eigenes Kapitel des Autofahrens. Denn aus dem flexiblen Personenwagen wird durch das Ankuppeln des Anhängers ein gar nicht mehr so wendiges Gespann. Für dieses gelten eigene Gesetze – sowohl rechtlich als auch praktisch. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH gibt einige Tipps, was zu beachten ist.

Der wohl wichtigste Hinweis lautet: Mit Ruhe an die Sache gehen. Das beginnt schon beim Ankuppeln. Alle Schritte müssen sorgfältig erledigt werden: das Verbinden der Anhängerkupplung mit dem Kugelkopf am Auto und das Schließen der Antischlingerkupplung, falls vorhanden. Immer das Elektrokabel einstecken. Manchmal ist ein Adapter notwendig. Ist das Abreißseil um die Kupplung gelegt? Am Schluss noch einmal alles prüfen. Nur so ist die Verbindung insgesamt verlässlich und der Anhänger kann nicht vom Kugelkopf springen – das ist tatsächlich schon passiert.

Zum sicheren Ankuppeln gehört auch der obligatorische Test aller Heckleuchten am Anhänger. Zudem müssen die Räder des Autos mit dem für den Anhängerbetrieb korrekten Luftdruck versehen sein. Die entsprechenden Daten liefert die Betriebsanleitung. Ist das Stützrad hochgezogen und in dieser Position arretiert? Sind die zusätzlichen Außenspiegel bei überbreiten Anhängern montiert? Sind die Unterlegkeile von der Straße genommen? Wenn alle diese Fragen mit „Ja” beantwortet werden können, kann die Fahrt losgehen.

In diesem Moment schaltet der geübte Fahrer mental in einen anderen Modus: Er steuert gewissermaßen ein ganz anderes Fahrzeug als sonst. Dem Ungeübten hilft es, sich dies immer wieder bewusst zu machen. Ab diesem Moment gesteht er dem Gespann Eigenheiten zu. Vorausschauendes Fahren ist noch wichtiger als sonst. Der Zug ist länger, breiter und höher als der Solo-Pkw, insbesondere bei Wohnwagen. Die Geräuschkulisse ist anders. In Kurven muss weiter ausgeholt werden. Dabei ist es unbedingt notwendig, den Gegenverkehr im Auge zu behalten. Beim Überholen wird mehr Platz zum Aus- und Einscheren benötigt als gewohnt. Der tote Winkel ist in besonderem Maß zu beachten. Beim Beschleunigen reagiert das Gespann träger auf das Gasgeben. Der Bremsweg ist länger. Auch hier gilt: Beim Gespannfahren hilft Gelassenheit. Überhastete Aktionen sind fehl am Platz.

Es geht mit dem Wohnwagen in den Urlaub? Dann sollten Sie auf jeden Fall ausreichend Pausen einplanen. Zudem ist die Durchschnittsgeschwindigkeit deutlich niedriger als bei einem Solo-Pkw. Daher sollte die Familie von einer um 30 bis 50 Prozent längeren Fahrzeit ausgehen.

Sorgfalt erfordert auch die Routenplanung. Gehören extreme Steigungs- und Gefällestrecken oder sehr enge Straßen zur zunächst ausgewählten Route? Manchmal ist es angenehmer, einen Bogen um solche Passagen zu machen und den einige Kilometer längeren Weg in Kauf zu nehmen. Navigationssysteme helfen dabei, die Sicherheit zu erhöhen. Es gibt Lösungen, darunter Handy-Apps, die nicht nur die niedrigere Fahrgeschwindigkeit, sondern auch die Gespannmaße bei der prognostizierten Ankunftszeit berücksichtigen. Sie empfehlen ausschließlich entsprechend geeignete Routen.

Rückwärtsfahren und Rangieren sind für Anfänger mit Anhänger eine echte Herausforderung. Das Heck des Anhängers bewegt sich beim Rückwärtsfahren nämlich entgegengesetzt zur Lenkbewegung des Zugfahrzeugs. Eine kurze Übungseinheit auf einem leeren Parkplatz verschafft schon ein wenig Routine. Moderne Fahrzeuge verfügen über eingebaute Rangierassistenten, die eine große Hilfe sein können. Unverzichtbar ist ein Einweiser, der zugleich den rückwärtigen Verkehr warnt. Wer sich unsicher fühlt, kann ein paar zusätzliche Fahrstunden nehmen. Alternativ kann ein spezielles Fahrsicherheitstraining absolviert werden, denn dieses beinhaltet meist auch das Rangieren.
Zu den rechtlichen Aspekten: In Deutschland dürfen Gespanne außerhalb geschlossener Ortschaften mit maximal 80 km/h unterwegs sein. Das gilt auch für die Autobahn, es sei denn, der Anhänger hat eine Tempo-100-Zulassung. Das etwas höhere Tempo erlaubt das Überholen von Lastwagen. Bei höheren Geschwindigkeiten ist jedoch Vorsicht geboten, da der Anhänger sensibel auf Seitenwind reagieren kann. Im Ausland gelten oft andere Geschwindigkeitsbegrenzungen: Informieren Sie sich am besten vorher, damit keine Geldbuße Ihre Reisekasse belastet.

Unterwegs ist auf besondere Verkehrsschilder zu achten. Beispielsweise gibt es ein Überholverbot für Gespanne, das durch ein symbolhaft dargestelltes Auto mit Anhänger gekennzeichnet ist. Seltener ist das Verbotsschild für lange Fahrzeuge. Es zeigt einen Lkw und nennt die relevante Länge, die dann auch für Gespanne gilt. Weitere Schilder warnen vor schmalen Durchfahrten oder geringen Durchfahrthöhen. Mithilfe eines Spickzettels, der am Armaturenbrett befestigt ist und Angaben zu Länge, Breite, Höhe und Gewicht des Gespanns enthält, lässt sich auf einen Blick erkennen, ob die Fahrt durch einen Engpass möglich ist.

Auch beim Parken gelten besondere Bestimmungen. Einige Beispiele: – Wird ein zugelassener Anhänger ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt, darf er an dieser Stelle maximal zwei Wochen stehen. Ist er an ein Zugfahrzeug gekuppelt, gilt keine Zeitbegrenzung. Allerdings muss es sich um einen Parkplatz handeln, der nicht ausschließlich für Pkw ausgewiesen ist. Denn dort darf ein Gespann nicht stehen. Anhänger mit einem Gewicht von bis zu 2,8 Tonnen dürfen auf dem Rand von Gehwegen geparkt werden, wenn Verkehrszeichen dies zulassen. Dabei dürfen die entsprechenden Markierungen nicht überschritten werden. Ist der Anhänger schwerer, muss er auf einer Lkw-Parkfläche abgestellt werden.

Abschließend zum Führerschein. Fein raus ist, wer ihn vor 1999 erworben hat. Mit der früheren Klasse 3 darf der Fahrer dreiachsige Züge mit einem Gesamtgewicht von 12 Tonnen bewegen. Anders ist es bei der Klasse B: Mit ihr darf der Anhänger höchstens 750 Kilogramm wiegen. Die Klasse B kann ohne Prüfung und meist per Tageskurs um den Zusatz B96 erweitert werden, um auch schwerere Anhänger ziehen zu dürfen. In beiden Fällen, also mit oder ohne B96, beträgt das Gewichtslimit für das komplette Gespann 4,25 Tonnen. Fix rechnen: Wenn das Zugfahrzeug zum Beispiel 2,2 Tonnen wiegt, bleiben für den Wohnwagen 2,05 Tonnen. Beides gilt für den fertig beladenen und fahrbereiten Zustand. Das sollte für viele Fälle ausreichen. Alternativ kann der Führerschein auf die Klasse BE erweitert werden, dann darf die Gesamtkombination sieben Tonnen wiegen. Ein Blick aufs Wohnmobil: Mit dem Führerschein der Klasse B darf es maximal 3,5 Tonnen wiegen. Bei einem Gewicht von bis zu 7,5 Tonnen ist die Klasse C1 erforderlich. Dieser Führerschein gilt befristet. Nach fünf Jahren müssen für die Verlängerung eine ärztliche Eignungsbescheinigung und ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.

Autor: Michael Teschke | Quelle und Foto: GTÜ

Networking:

ZKF-News 18/2026

ZKF-News 18/2026 vom 22.04.2026

Berücksichtigung der DGUV 209-046 im Lackierbetrieb
Gültig für alle Betriebe, es gibt keine Bestandschutzregelung.

In Lackierkabinen, Lackierräumen und -einrichtungen kann die Lösemittelkonzentration durch brennbare Lösemittel so hoch werden, dass eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Um dies zu vermeiden, muss die technische Lüftung daher dauerhaft überwacht werden (Prozessluftüberwachung). Die Überwachung muss über die Luftmenge erfolgen.

Weitere wichtige Informationen sind der DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ (überarbeitete Fassung 2024/2025) zu entnehmen. Die DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ (überarbeitete Fassung 2024/2025) definiert technische Maßnahmen, um diese Gefahren zu minimieren. Ein zentraler Punkt ist dabei die korrekte Auslegung und Überwachung der Prozessluft (technische Lüftung).

Anforderungen an die technische Lüftung (Absaugung):

Die DGUV 209-046 stellt hohe Anforderungen an die technische Lüftung:
– Funktionsfähigkeit: Die Absaugung muss während des gesamten Arbeitsvorgangs und bei Bedarf nachlaufend in Betrieb sein.
– Auslegung: Sie muss so ausgelegt sein, dass sie anfallende Lösemitteldämpfe direkt erfasst und abführt.
– Luftführung: Eine gefährliche Konzentration im Arbeitsbereich der Beschäftigten ist zu vermeiden.

Hierfür gibt die DGUV 209-046 verschiedene Methoden vor. Fällt die technische Lüftung aus, muss die Tätigkeit sofort eingestellt werden. Es besteht eine Prüf- und Dokumentationspflicht. Des Weiteren sind solche Lüftungsanlagen nicht wartungsfrei.

Fazit: Die zuverlässige Prozessluftüberwachung nach DGUV 209-046 ist ein wichtiger Bestandteil des Brand- und Explosionsschutzes in der Lackiererei. Wir möchten Sie außerdem darauf aufmerksam machen, dass die aktuelle Vorgehensweise bzw. die Nichterfüllung der angeforderten Maßnahmen kein Kavaliersdelikt ist. Es können empfindliche Geldstrafen drohen.

>> DGUV 209-046 als PDF herunterladen

Zweite Auflage des VhU-Leitfadens: Überblick über die Anforderungen der DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 gelten in der gesamten Europäischen Union (EU) die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel ist es, in allen Mitgliedstaaten der EU einen einheitlichen Datenschutzstandard zu etablieren und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu wahren. Dabei spielt die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Vielzahl relevanter Geschäftsprozesse eine zentrale Rolle – von der Personalverwaltung bis hin zur Stammdatenpflege von Geschäftskunden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle notwendigen Anforderungen der DSGVO umgesetzt haben und über eine ausreichende Dokumentation zum Datenschutz verfügen.

Der zweite Leitfaden des Verbands der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V. (HESSENMETALL) (VhU) liefert die wichtigsten Fragestellungen und Antworten mit Beispielen und Links für die betriebliche Praxis >hier<. .

Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden keine abschließende und verbindliche rechtliche Beratung bieten kann. Für spezifische Fragen sollten stets Rechtsexperten hinzugezogen werden.

Aus der „Deutschland-Tour“ wird „EUROGARANT Werkstattimpulse – ein Dialog, der verbindet“.

Nach 19 erfolgreichen Jahren wird es Zeit für frischen Wind und eine moderne Gestaltung des EUROGARANT Events. Aus der „Deutschland-Tour“ wird „EUROGARANT Werkstattimpulse – ein Dialog, der verbindet“.

Das komplett neue Veranstaltungsformat für frische Ideen, starken Austausch und echte Mehrwerte stellt die wichtigen Themen kurz und prägnant in den Vordergrund und setzt anschließend auf Dialog bei von den Werkstätten frei gewählten Themenblöcken.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie >hier<. Alles zu „EUROGARANT Werkstattimpulse – ein Dialog der verbindet“ finden Sie >hier<.

 Leitfaden für selbständige Handwerkerinnen als (werdende) Mütter

Ein neuer Leitfaden des Westdeutschen Handwerkskammertags (WHKT), der >hier< abrufbar ist, unterstützt selbstständige Handwerkerinnen bei der Absicherung während Schwangerschaft und Mutterschaft. Er bietet Übersichten zu Finanzierungsmöglichkeiten wie Krankengeld und zur betrieblichen Planung. Ziel ist es, Unternehmerinnen einen besseren Überblick über ihre Absicherungsmöglichkeiten zu geben.

Der Leitfaden informiert unter anderem über:
– Mutterschaftsgeld bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung
– Absicherungsmöglichkeiten bei privater Krankenversicherung
– Elterngeldregelungen für Selbstständige.
– Hinweise zur betrieblichen Vorsorge bei Ausfallzeiten.
Darüber hinaus enthält er wichtige Fristen und Besonderheiten im Bemessungszeitraum.

Autor: Michael Teschke | Quelle: ZKF

ZKF- Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik:

Automechanika Frankfurt