ZKF-News 19/2026 vom 30.04.2026

Die F-Gase-Verordnung wurde final beschlossen. Kfz-Betriebe erhalten mehr Klarheit, haben aber auch neue Pflichten.

Bereits am 18. März hatten wir in unserem Newsletter auf die Auswirkungen der geplanten nationalen Umsetzung dieser Verordnung hingewiesen. Nun liegt die endgültige Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor. Sie wurde am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag später in Kraft getreten.

Damit wird die EU-Verordnung 2024/573 verbindlich in deutsches Recht überführt und Karosserie-Fachbetriebe müssen sich auf ein verschärftes Zertifizierungs- und Kontrollverfahren einstellen. Gleichzeitig bringt die finale Fassung gegenüber dem im März diskutierten Entwurf einige für das Kraftfahrzeuggewerbe wichtige Präzisierungen.

Wichtige Differenzierungen

In unserem Newsletter vom 18. März 2026 hatten wir insbesondere auf drei Punkte hingewiesen: neue Anforderungen an Sachkundebescheinigungen, verpflichtende Auffrischungsschulungen im Siebenjahresrhythmus sowie mögliche Eingriffe in die Unternehmenszertifizierung. Diese Punkte finden sich in der nun verabschiedeten Endfassung vollständig wieder.

Neu ist jedoch die deutlich herausgearbeitete Unterscheidung zwischen klassischen Kfz-Klimaservicebetrieben und Unternehmen, die an Transportkühlanlagen arbeiten.

Werkstätten, die ausschließlich Pkw- und Nutzfahrzeug-Innenraumklimaanlagen warten oder reparieren, benötigen weiterhin kein Unternehmenszertifikat. Für sie reicht auch künftig die personengebundene Sachkundebescheinigung nach der EU-Durchführungsverordnung aus.

Anders ist es bei Betrieben, die Kühllastkraftwagen, Kühlanhänger oder andere Transportkühlsysteme instand setzen. Diese Unternehmen unterliegen künftig einer betrieblichen Zertifizierungspflicht – und damit auch einem neuen Widerrufsrisiko.

Behörden können Unternehmenszertifikate künftig entziehen

Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Rechtslage betrifft die in § 10 ChemKlimaschutzV neu verankerten Eingriffsbefugnisse der Behörden. Erstmals ist nun geregelt, dass Unternehmenszertifikate widerrufen werden können, wenn beispielsweise die erforderliche Zahl sachkundiger Mitarbeiter nicht mehr vorhanden ist.

– die erforderliche Zahl sachkundiger Mitarbeiter nicht mehr vorhanden ist,
– vorgeschriebene Auffrischungsfortbildungen versäumt werden oder
– wiederholt gegen Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung verstoßen wird.

Für Werkstätten im Bereich der Transportkühlung bedeutet dies, dass die Zertifizierung von einem einmaligen Formalakt zu einer dauerhaften Aufgabe wird.

Alte Zertifikate müssen korrekt umgestellt werden

Auch die Umstellung bereits bestehender Sachkundebescheinigungen ist strenger geregelt als bislang erwartet. Gemäß § 7 ChemKlimaschutzV müssen umgeschriebene Bescheinigungen künftig einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass aus ihnen kein Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeleitet werden kann. Ohne diesen Zusatz drohen formale Beanstandungen bei Kontrollen.

Dichtheitskontrollen: Ab 2027 ist eine deutlich umfangreichere Dokumentation erforderlich.

Neu sind zudem die erweiterten Betreiber- und Aufzeichnungspflichten.
Ab dem 13. März 2027 gelten verbindliche Dichtheitskontrollen und umfangreiche Dokumentationspflichten für Anlagen mit:
– fluorierten Treibhausgasen ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder
– Kältemitteln der Annex-II-Gruppe bereits ab einer Füllmenge von 1 kg.

Im Kfz-Bereich ist insbesondere das Kältemittel R1234yf betroffen. Werkstätten müssen künftig unter anderem Nachfüllmengen, Rückgewinnung, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen, die Identität der Techniker und die Zertifikatsnummern mindestens fünf Jahre lang nachvollziehbar aufbewahren.

Der Handlungsbedarf in den Betrieben steigt

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird aus der bislang theoretischen Vorbereitung akuter Handlungsbedarf. Betroffene Betriebe sollten die folgenden Punkte beachten:

– die genaue Prüfung, ob lediglich personenbezogene Sachkunde oder zusätzlich ein Unternehmenszertifikat erforderlich ist,
– die Erfassung aller Fortbildungsfristen der eingesetzten Mitarbeiter und
– die Kontrolle bestehender Bescheinigungen auf formale Rechtskonformität und
– den Aufbau revisionssicherer Dokumentationsstrukturen für Kältemittelarbeiten.

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden und gefährden im zertifizierungspflichtigen Bereich unmittelbar die betriebliche Arbeitsfähigkeit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Michael Zierau (MZ) in der ZKF-Geschäftsstelle.

Autor: Michael Teschke | Quelle: ZKF

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