Widerrufsbutton kommt: Das müssen Online-Shops und Unternehmen jetzt wissen
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 19. Juni 2026 gilt die Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons für Online-Verträge über Waren und Dienstleistungen.
- Mit der Widerrufsfunktion soll der Widerruf genauso einfach werden wie der Vertragsschluss. Verpflichtend ist er aber nur für den B2C-Bereich.
- Bei der Umsetzung sollten nicht nur technische Herausforderungen, sondern auch rechtliche Aspekte wie die korrekte Platzierung und Beschriftung der Funktion berücksichtigt werden.
Worum geht’s?
Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie zukünftig genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher. Wir klären, für wen der Widerrufsbutton zur Pflicht wird, wie er gestaltet sein muss und was Sie als Shopbetreiber, Agentur oder Unternehmen schon jetzt tun können, um Ihr Business fit für die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen.
1. Was ist der Widerrufsbutton?
Mit dem Widerrufsbutton sollen Verbraucher online abgeschlossene Verträge über Waren oder Dienstleistungen genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Statt die notwendigen Informationen erst mühsam zusammenzusuchen, E-Mails zu schreiben oder gar das Muster-Widerrufsformular auszudrucken, soll der Widerruf direkt auf der Website bzw. Shop-Page möglich sein.
Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Diese müssen Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Das Gesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht u.a. Änderungen im BGB vor. Spätestens ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die einen Abschluss ihrer Verträge online anbieten, eine digitale Widerrufsfunktion anbieten.
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Redaktion: Michael Teschke. Quelle: eRecht24, Autorin: Sophie Suske.